Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle Lieferungen und Leistungen der Ronschke GmbH gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit im jeweiligen Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist:
 

1. Geltungsbereich

1.1
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten, ungeachtet vorrangiger individueller Vereinbarungen, für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Ronschke GmbH und ihren Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

1.2
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens der Ronschke GmbH ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3
Der Begriff des „Verbrauchers“ und des „Unternehmers“ bestimmt sich nach §§ 13, 14 BGB. „Verbraucher“ ist danach jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z.B. GbR, oHG, KG).
 

2. Vertragsschluss, Liefer- und Leistungszeiten

2.1
Anfragen des Kunden sind für die Ronschke GmbH unverbindlich. Die Ronschke GmbH erstellt auf eine Anfrage des Kunden hin ein unverbindliches Angebot, das für einen Zeitraum von 90 Tagen gültig ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot gegenüber der Ronschke GmbH dar und muss mindestens in Textform (Fax, E-Mail) erfolgen (Auftragserteilung). Die Ronschke GmbH ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen und bestätigt den Auftrag gegenüber dem Kunden schriftlich oder in Textform (Auftragsbestätigung).

2.2
Die Lieferzeiten bzw. Zeiten zur Erbringung der geschuldeten Leistungen hängen von dem jeweiligen konkreten Auftragsverhältnis ab.

2.2.1
Im Falle von Aufträgen mit regelmäßigen Prüfterminen im Rahmen wiederkehrender Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen und Anlagenteilen gemäß Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV) setzt die Ronschke GmbH den Termin so fest, dass die gesetzlichen Anforderungen der BetrSichV an die Prüffristen eingehalten werden. Voraussetzung dafür ist eine Beauftragung dieser Prüfungen spätestens bis zum 31.01. des Jahres, in dem die Prüfung fällig ist oder das Bestehen eines Wartungsvertrages.

2.2.2
Termine zur Erbringung der Leistung im Rahmen von Projekten mit einem Nettoauftragswert > € 1.000,-- werden mit dem Kunden individuell und einvernehmlich nach vorheriger gemeinsamer Absprache vereinbart.

2.2.3
Sofern keiner der vorstehenden Fälle vorliegt, setzt die Ronschke GmbH zunächst keinen Termin zur Erbringung der Leistung fest, sondern koordiniert diesen Termin zuerst mit Terminen anderer Kunden, damit der Termin in Verbindung mit den anderen Terminen effizient abgewickelt werden kann. Diese Terminkoordination erfolgt innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Die Ronschke GmbH teilt dem Kunden den Termin zur Erbringung der Leistung ca. zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin mit. Der Termin wird spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsbestätigung festgesetzt.

2.3
Sollte der Kunde eine von dem festgesetzten Termin abweichende Liefer- bzw. Leistungszeit mit der Ronschke GmbH vereinbaren wollen, muss er dies unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung des Termins in Textform gegenüber der Ronschke GmbH mitteilen. Er hat die hieraus eventuell entstehenden Mehrkosten (zusätzliche Fahrtkosten) zu tragen. Die Vereinbarung einer abweichenden Liefer- bzw. Leistungszeit ist nicht möglich, wenn dadurch gesetzliche Prüffristen (z.B. gemäß BetrSichV) überschritten würden.

2.4
In Ausnahmefällen ist die Ronschke GmbH berechtigt, Termine zur Erbringung der Leistung aufzuheben und neu festzusetzen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn es sich um ein von der Ronschke GmbH nicht beeinflussbares und nicht von ihr zu verantwortendes Ereignis handelt, welches der Erbringung der Leistung entgegensteht. Ein Ereignis im Sinne dieser Bestimmung liegt regelmäßig darin, dass die Witterungsverhältnisse eine ordnungsgemäße Prüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nicht zulassen würden. Dies ist insbesondere der Fall bei Frost mit gefrorenem Boden sowie anhaltenden Trockenperioden mit trockenem Boden.

2.5
Der Kunde ist verpflichtet, der Ronschke GmbH rechtzeitig vor dem Termin mitzuteilen, wenn die Leistung nicht am festgesetzten bzw. vereinbarten Termin stattfinden kann. Sofern ein Termin aufgrund eines im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Grundes nicht stattfinden konnte und der Ronschke GmbH hierdurch Kosten entstanden sind, die bei rechtzeitiger Absage des Termins nicht entstanden wären (z.B. Fahrtkosten), kann die Ronschke GmbH diese Kosten von dem Kunden erstattet verlangen.

 

3. Vergütung, Zahlungsbedingungen

3.1
Die Vergütung der Leistungen der Ronschke GmbH richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.

3.2
Die Ronschke GmbH wird nach Abschluss ihrer Lieferungen und Leistungen dem Kunden eine Rechnung ausstellen, die den vom Kunden zu zahlenden Gesamtbetrag ausweist.

3.3
Der ausgewiesene Gesamtbetrag ist innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig und auf das in der Rechnung angegebene Konto der Ronschke GmbH zu überweisen, falls nicht mit dem Kunden Sonderkonditionen vereinbart worden sind.

3.4
Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Während des Verzugs ist die ausstehende Zahlungsforderung in Höhe der jeweiligen gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen. Der Verzugszinssatz richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen über den Verzugszins und beträgt für Kunden, die Verbraucher sind, derzeit fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB); ist der Kunde Unternehmer, beträgt der Zinssatz für die Entgeltforderung neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

3.5
Das Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, durch die Ronschke GmbH anerkannt oder von ihr nicht bestritten wurden.

 

4. Gewährleistung

4.1
Die Ronschke GmbH wird die von ihr zu erbringenden Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt und vertragsgemäß erbringen.

4.2
Der Gefahrübergang findet mit der dokumentierten Abnahme der installierten Produkte (KKS-Anlagen) durch den Kunden, spätestens jedoch mit Inbetriebnahme der installierten Produkte und Erstellung des Inbetriebnahmeberichts durch die Ronschke GmbH statt.

4.3
Etwaige Mängel wird der Kunde, soweit dieser Unternehmer ist, unverzüglich nach deren Feststellung der Ronschke GmbH anzeigen. Kommt der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB insofern nicht nach, greift der Einwand verspäteter Mängelrüge.

4.4
Die Ronschke GmbH leistet keine Gewähr für Sachmängel, die auf eine nicht mit ihr abgestimmte Änderung oder unsachgemäße Behandlung bzw. Verwendung der gelieferten Produkte und Leistungen durch den Kunden zurückzuführen sind.

 

5. Haftung

5.1
Die Ronschke GmbH haftet unbeschränkt für Schäden aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet die Ronschke GmbH für Schäden aus der Verletzung

5.1.1
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

5.1.2
einer wesentlichen Vertragspflicht; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Parteien jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

5.2
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Ronschke GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden sollten.

5.3
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, falls die Ronschke GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

6. Datenschutz

6.1
Die Ronschke GmbH ist berechtigt, im Rahmen der Auftragserfüllung erhobene personenbezogene Daten zu speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.

6.2
Sobald der Zweck für die Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Daten weggefallen ist, wird die Ronschke GmbH diese Daten unverzüglich löschen, soweit nicht berechtigte Gründe im Sinne der anwendbaren gesetzlichen Regelungen, wie insbesondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten, entgegenstehen. In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Sperrung der Daten.

6.3
Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung der Ronschke GmbH, welche die Einzelheiten über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Ronschke GmbH regelt und abrufbar ist unter: www.ronschke.de/datenschutzerklaerung/

 

7. Schlussbestimmungen

7.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Kunde Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

7.2
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis Hannover, soweit für die Klage kein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand begründet ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

7.3
Für den Fall, dass eine Regelungslücke vorliegt, verpflichten sich die Vertragspartner, die fehlende Bestimmung durch eine vertragliche Regelung zu ersetzen, die dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke dadurch entsteht, dass eine Regelung unwirksam oder nichtig ist, und keine gesetzliche Regelung zum Füllen der Regelungslücke zur Verfügung steht.


Stand: Juli 2018